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Gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung

Diese Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung stehen Dir zu


Das Wichtigste in Kürze


  • Seit Januar 2024 gibt es mehr Geld für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Wir erklären Dir, welche Änderungen für Dich wichtig sind.

  • Generell gilt: Wer absehbar mehr als sechs Monate im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Pflegegrad ab.

  • Die Leistungen der Ver­si­che­rung decken meist nicht alle Kosten. Den Rest musst Du aus eigener Tasche zahlen, wenn Du keine private Zusatzversicherung hast.

  • Seit Juli 2023 zahlen Eltern mit mindestens zwei Kindern weniger in die Pfle­ge­ver­si­che­rung ein. Check mit unserem Rechner, wie hoch Dein Beitrag ist.


Das musst du tun!


Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung beantragst Du bei Deiner Kran­ken­kas­se. Die leitet den Antrag an Deine Pflegekasse weiter. Ein Gutachter prüft, welchen Pflegegrad Du bekommst.

  • Nutze unbedingt eine kostenfreie Pflegeberatung. Die Berater wissen, welche Leistungen Dir zustehen und können Dir helfen, die Pflege zu organisieren. Deine Pflegekasse muss Dich darüber informieren, wo Du eine Beratung erhältst.

  • Bist Du nicht in der Lage, den Eigenanteil an den Pflegekosten zu zahlen, kannst Du Unterstützung beantragen. Welche Optionen es gibt, erklären wir Dir am Ende dieses Ratgebers.


Welche Änderungen gelten seit 1. Januar 2024?


Mehr Leistungen gibt es zunächst vor allem in der häuslichen und der ambulanten Pflege. Aber auch Familien mit pflegebedürftigen Kindern sind bereits seit Januar 2024 bessergestellt als früher.


Die Änderungen seit Januar 2024 in aller Kürze: 


  • Häusliche Pflege: Es gibt 5 Prozent mehr Pflegegeld.

  • Ambulante Pflege: Auch Sachleistungsbeträge steigen um 5 Prozent.

  • Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld kann nun pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.

  • Familien mit pflegebedürftigen Kindern: Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Zuschläge nach Paragraf 43c SGB XI werden erhöht. Bislang übernahm die gesetzliche Pflegekasse je nach Verweildauer im Heim zwischen 5 und 70 Prozent. Seit Januar 2024 zahlt die Kasse 5 Prozentpunkte mehr, bei kurzer Verweildauer sogar 10 Prozentpunkte mehr.  


Eine weitere Anhebung der Zuschläge nach 43c SGB XI folgt zum 01. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent. Danach sollen Pflegegeld sowie andere Geld- und Sachleistung der Pflegekasse alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden – zum ersten Mal zum 1. Januar 2028.


Wann zahlt die ges. Pflegeversicherung?


Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es auf Antrag bei der Kran­ken­ver­si­che­rung des Pflegebedürftigen. Als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, wer in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass er auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Keine Rolle dabei spielt das Alter. Die Ver­si­che­rung zahlt für Babys und Kinder genauso wie für Erwachsene, die Pflege brauchen.


Wenn abzusehen ist, dass der Bedarf an Hilfe mindestens sechs Monate und darüber hinaus bestehen wird, zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Was genau Du tun musst, um Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu bekommen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen. Brauchen Du oder Dein Angehöriger nur vorübergehend Pflege, beispielsweise zur Rehabilitation, ist die Pflegekasse nicht zuständig. Die Kosten dafür übernimmt dann Deine Kran­ken­kas­se.



So viel Pflegegeld gibt es seit 2024!


Quelle: Paragraf 36 SGB XI (Stand: 1. Januar 2024)


Welche Kosten werden bei vollstationärer Pflege übernommen?


Die monatlichen Sätze für die dauerhafte Pflege im Heim beginnen bei 770 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2. Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 zahlt die Kasse derzeit einen Höchstsatz von 2.005 Euro.


Obendrauf kommt noch der Ent­last­ungs­be­trag von 125 Euro. Davon lassen sich Beschäftigungen wie Gruppenangebote oder auch eine stundenweise Einzelbegleitung finanzieren.


Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege

1 monatliche LeistungssätzeQuelle: Paragraf 42 SGB XI (Stand: 1. Juli 2023)


Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung kommt nur für die Pflegeleistungen auf. Allerdings deckt der Zuschuss der Ver­si­che­rung in der Regel die anfallenden Kosten nicht komplett ab. Es bleibt ein Eigenanteil, den Du selbst tragen musst. Dieser Eigenanteil ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich, er unterscheidet sich jedoch regional und von Heim zu Heim. Für Dich als Bewohner bedeutet das: Bei einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad zahlt die Kasse dem Pflegeheim mehr, für Dich selbst bleibt der Eigenanteil jedoch derselbe. Du musst also keine höheren Kosten fürchten, wenn Du mehr Pflege brauchst.


In dem genannten Eigenanteil für die Pflege nicht eingeschlossen sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, also beispielsweise für Mahlzeiten und Nebenkosten. Die musst Du zusätzlich selbst zahlen. Obendrauf kommen außerdem die sogenannten Investitionskosten, etwa Ausgaben für Ausbau und Instandhaltung der Gebäude. Diese darf der Betreiber des Pflegeheims auf die Bewohner umlegen.


Wie hoch die Gesamtkosten sind, die Bewohner selbst tragen müssen, variiert je nach Einrichtung. Es kann sich deshalb lohnen, die Kosten verschiedener Pflegeheime zu vergleichen. Was Du tun kannst, wenn das Pflegeheim plötzlich teurer wird, liest Du in unserem Ratgeber zu Preiserhöhungen im Pflegeheim.


Im Bundesdurchschnitt mussten Pflegebedürftige im Januar 2023 nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen für einen Heimplatz ohne Zuschüsse 2.468 Euro im Monat selbst zahlen. Die finanzielle Belastung variiert von Ort zu Ort. In Baden-Württemberg waren es im Schnitt 2.845 Euro, in Sachsen-Anhalt kamen die Pflegebedürftigen mit 1.868 Euro durchschnittlich am günstigsten weg.


Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?


Willst Du Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung erhalten, dann musst Du einen entsprechenden Antrag bei Deiner Kran­ken­kas­se stellen. Am besten machst Du das schriftlich, ein formloses Schreiben reicht aus. Entscheidend ist das Datum der Antragstellung. Ab diesem Datum bekommen Du oder Dein Angehöriger – falls Du stellvertretend für ihn den Antrag stellst – die Leistungen genehmigt.


In einem nächsten Schritt gibt Deine Pflegekasse ein Gutachten in Auftrag, meist vom Medizinischen Dienst (früher MDK genannt). Der Prüfer oder die Prüferin kommt zu Dir nach Hause und analysiert, wie selbstständig Du noch bist und wie viel Hilfe im Alltag Du benötigst. Für die Ermittlung des Pflegegrads sind sechs Bereiche entscheidend:


  1. Mobilität,

  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, beispielsweise Ängste oder aggressives Verhalten gegenüber anderen,

  4. Selbstversorgung,

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, wie die Fähigkeit selbstständig alle notwendigen Medikamente einzunehmen, sowie

  6. Gestaltung des Alltagsleben.


Der Gutachter beurteilt Selbstständigkeit und Fähigkeiten nach diesen sechs Bereichen. Dafür vergibt er Punkte. Die Bewertungen der einzelnen Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Das höchste Gewicht hat die Selbstversorgung. Die Gesamtpunktzahl aus allen Bereichen entspricht einem bestimmten Pflegegrad (§ 15 SGB XI). Details zum Vorgehen liest Du in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.


Das Gutachten, das an die Pflegekasse geht, enthält Emp­feh­lungen zur Einstufung in einen Pflegegrad und für die Art der Pflege. Die Kasse legt schließlich den Pflegegrad fest und informiert den Versicherten. Eine Entscheidung muss innerhalb von fünf Wochen feststehen, in dringenden Fällen sieht der Gesetzgeber auch kürzere Fristen von ein oder zwei Wochen vor.


Was, wenn der Ver­si­che­rungs­schutz nicht ausreicht?


Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt immer nur einen Teil der Kosten im Pflegefall. Die Lücke zwischen den Ver­si­che­rungsleistungen und den tatsächlichen Kosten beträgt auch nach der Pflegereform oft mehrere Hundert oder gar Tausende Euro. Die Differenz müssen die Pflegebedürftigen anderweitig ausgleichen. Das kann durch ein hohes Alterseinkommen geschehen, durch Ersparnisse oder durch eine private Pflegezusatzversicherung.


Die Pflege-Lücke mit einer privaten Zusatzversicherung schließen!


Immer mehr Menschen sind im Alter auf professionelle Pflege angewiesen. Doch eine angemessene Versorgung ist teuer, egal, ob zuhause oder im Heim. Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung hilft dabei, die wichtigsten Maßnahmen zu finanzieren. Als eine Art Teil­kas­ko­ver­si­che­rung übernimmt sie jedoch nie die gesamten Kosten.


Die Differenz – oft mehrere Hundert Euro im Monat – müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Willst Du ausreichend für den Pflegefall vorsorgen, solltest Du daher überlegen, wie Du die Finanzierungslücke schließt.


Für wen ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?


Es lohnt sich, möglichst früh darüber nachzudenken, wie Du leben möchtest, wenn Deine Fitness nachlässt und wie sich das organisieren und finanzieren lässt. Eine Möglichkeit, für potenzielle Pflegekosten vorzusorgen, ist die Pflegezusatzversicherung. Je nach Modell decken die Verträge ganz oder teilweise Kosten ab, die die Pflichtversicherung nicht übernimmt.


Ob eine Zusatzversicherung für Dich sinnvoll ist, hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Was Du sonst noch tun kannst, um für die Pflege vorzusorgen, erklären wir weiter unten in diesem Text.


Folgende zwei grundsätzliche Fragen solltest Du Dir stellen, bevor Du eine Pflegezusatzversicherung abschließt:


1. Könnte ich anders vorsorgen?


Zunächst solltest Du Dir einen Überblick darüber verschaffen, wie viel Geld Du im Alter voraussichtlich zur Verfügung haben wirst. Wie hoch sind Deine Rentenansprüche? Besitzt Du Vermögen in Aktien, Festgeld oder eine kapitalbildende Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung? Hast Du Mieteinnahmen? Wirst Du eine größere Summe erben? Wohnst Du in der eigenen Immobilie? Wie viel legst Du jeden Monat für die Altersvorsorge zurück? Könntest Du diesen Betrag noch etwas erhöhen, um ein Geldpolster für den Pflegefall anzusparen?


Wenn Du den Eigenanteil an Pflegekosten aus Deinem Vermögen stemmen kannst und auch bereit bist, dies zu tun, benötigst Du keine Pflegezusatzversicherung. Dabei solltest Du auch bedenken, dass 2019 nur jeder fünfte Pflegebedürftige in einem Heim versorgt wurde. Das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamts.


Die Statistik belegt außerdem, dass das Risiko für Pflegebedürftigkeit im hohen Alter stark zunimmt. 2019 war jeder Fünfte in der Altersgruppe zwischen 75 und 85 Jahren auf Pflege angewiesen. Von den 85- bis 90-Jährigen waren etwa die Hälfte pflegebedürftig. Ab einem Alter von 90 Jahren muss eine große Mehrheit der Senioren gepflegt werden (76 Prozent). Die Quote der Pflegebedürftigen hat in den vergangenen Jahren zugenommen.


Statistiken sagen natürlich wenig über Deine individuelle Wahrscheinlichkeit aus, pflegebedürftig zu werden. Wie lange Du gegebenenfalls gepflegt werden musst, lässt sich schwer prognostizieren. Die durchschnittliche Pflegedauer schwankt zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren je nach Art der Erkrankung, wegen der jemand pflegebedürftig wird. Der Barmer Pflegereport 2021 prophezeit, dass Seniorinnen, die 2019 pflegebedürftig wurden, mit einer Pflegedauer von knapp fünf Jahren rechnen müssen. Für Senioren erwarten die Autoren des Reports eine Pflegedauer von durchschnittlich dreieinhalb Jahren.


Die Tatsache, dass der Pflegefall meist erst spät im Leben eintritt, verschafft Dir jedoch Zeit, dieses Thema auf andere Weise als über eine private Pflegezusatzversicherung zu regeln: Die Beiträge, die Du für die Ver­si­che­rung zahlen würdest, kannst Du auch selbst ansparen. 50 Euro pro Monat, angelegt mit 4 Prozent Rendite, ergeben in 40 Jahren einen Betrag von über 58.000 Euro. Mit einem ETF-Sparplan an der Börse ist das trotz Inflation durchaus realistisch.


Wenn Du mit 40 Jahren beginnst, auf diese Weise vorzusorgen und im Alter von 80 Jahren pflegebedürftig wirst, hast Du also erst einmal ein finanzielles Polster. Voraussetzung für diesen Plan ist natürlich, dass Du das Geld nicht zwischenzeitlich aufbrauchst.


Bleibst Du von der Pflegebedürftigkeit verschont, kannst Du das Geld selbst nutzen oder vererben. Geld, das Du in eine Pflegezusatzversicherung eingezahlt hast, bekommst Du hingegen nicht zurück, wenn Du nicht pflegebedürftig wirst.


 
 

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