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Krankengeld

Aktualisiert: 8. Dez. 2024

So bekommst Du Geld, auch wenn Du lange krank bist!


Das Wichtigste in Kürze


  • Krankengeld zahlt Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se (GKV), wenn Du wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist. Davor bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber.

  • Du erhältst 70 Prozent Deines Bruttogehalts, maximal 90 Prozent Deines Nettogehaltes als Krankengeld – als Arbeitnehmer höchstens 72 Wochen lang.

  • Selbstständige können sich freiwillig über die GKV inklusive Krankengeld versichern.


Wer hat Anspruch auf Krankengeld?


In den ersten sechs Wochen Deiner Krankheit bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bedeutet: Du erhältst weiter Dein volles Gehalt.


Damit Du im Anschluss nicht mit leeren Händen dastehst, gibt es das Krankengeld

(§ 44 Abs. 1 SGB V). Du bekommst es, wenn Du Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) bist und einen Anspruch auf Krankengeld erworben hast. Krankengeld kommt vor allem in folgenden Fällen infrage:


  • Du bist länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig und Dein Arbeitgeber zahlt nicht mehr.

  • Du wirst stationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung behandelt, ohne dass Du von Deinem Arbeitgeber weiterhin Gehalt beziehst (§ 44 Abs. 1 SGB V).

  • Du hast gerade eine neue Stelle angefangen und wirst in den ersten vier Wochen krank. Dein Arbeitgeber muss dann noch keine Lohnfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 SGB V). 

  • Du bekommst Ar­beits­lo­sen­geld I und bist länger als sechs Wochen krank. Während der ersten sechs Wochen zahlt die Agentur für Arbeit das Ar­beits­lo­sen­geld weiter

    (§ 146 Abs. 3 SGB III). Danach übernimmt die Kran­ken­kas­se mit dem Krankengeld.


Personen, die Angehörige während eines Krankenhausaufenthalts aus medizinischen Gründen begleiten müssen, haben seit November 2022 ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 b SGB V). 


Dafür muss der Arzt bei der Einweisung ins Krankenhaus bescheinigen, dass eine Begleitperson notwendig ist. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn Patienten sich selbst nicht verständigen können oder eine schwere geistige Behinderung haben. Als Begleitperson kommen entweder nahe Angehörige wie Eltern, Ehegatten, Kinder oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld infrage. 


Du als Begleitperson musst die Bescheinigung zusammen mit Deinem Antrag auf Krankengeld bei Deiner Kran­ken­kas­se einreichen. Die Bescheinigung musst Du außerdem Deinem Arbeitgeber vorlegen.


Wer bekommt kein Krankengeld?


Nicht jeder, der bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichert ist, bekommt auch Krankengeld. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben folgende Personen


  • Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mitversichert sind, 

  • Empfänger von Bürgergeld, Praktikanten und Studierende,

  • Selbstständige, die keine Wahlerklärung gegenüber ihrer Kran­ken­kas­se abgegeben haben, 

  • Bezieher einer Altersrente oder einer vollen Er­werbs­min­de­rungs­ren­te,

  • Minijobber, da sie nicht über den Minijob krankenversichert sind. 


Dein Anspruch auf Krankengeld kann während eines bestimmten Zeitraums ruhen und später wieder aufleben, beispielsweise wenn Du Dich in Elternzeit befindest und Elterngeld beziehst. In dieser Zeit hast Du keinen Anspruch auf Krankengeld. Sobald Du wieder in Deine Tätigkeit einsteigst, besteht wieder der reguläre Anspruch auf Krankengeld. 


Wann bekommen Selbstständige Krankengeld?


Bist Du als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert, musst Du Dich selbst darum kümmern, dass Du im Krankheitsfall abgesichert bist. Du hast vier Möglichkeiten:


  1. Du zahlst bei der GKV einen ermäßigten Beitrag von 14 Prozent plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,7 Prozent. Dann erhältst Du kein Krankengeld. Das ist der Regelfall für Selbstständige (§ 243 SGB V).

  2. Du zahlst den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent Deiner Bruttoeinkünfte plus Zusatzbeitrag (§ 241 SGB V). Dann erhältst Du wie ein Arbeitnehmer Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Du musst dafür eine Wahlerklärung abgeben, also ausdrücklich gegenüber Deiner Kran­ken­kas­se erklären, dass Du Krankengeld wünschst.

  3. Du hast bei Deiner Kasse einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen, um bereits vor dem 43. Tag Krankengeld zu bekommen. Ab wann und in welcher Höhe Du Geld bekommst, hängt davon ab, was Du mit Deiner Krankenkasse konkret vereinbart hast.

  4. Du schließt eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ab. In welchen Fällen das private Krankentagegeld die bessere Wahl ist als das gesetzliche, erklären wir in unserem Ratgeber zum Krankentagegeld.



Was musst Du tun, um Krankengeld zu bekommen?

Du musst keinen gesonderten Antrag stellen, um Krankengeld zu erhalten. Deine Kran­ken­kas­se nimmt mit Dir Kontakt auf, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. So ist der übliche Ablauf:


Kran­ken­kas­se schickt Fragebogen 

Sobald der Arbeitgeber der Kran­ken­kas­se mitteilt, dass die Lohnfortzahlung endet, schickt Dir Deine Kran­ken­kas­se einen Fragebogen zu. Darin musst Du etwa Deine Kontodaten angeben und der Kran­ken­kas­se mitteilen, ob Du in den letzten zwölf Monaten bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt warst. 


Arbeitgeber schickt Verdienstbescheinigung

Deine Krankenkasse schickt zum Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung einen Vordruck für Deine Verdienstbescheinigung an Deinen Arbeitgeber. Der ist verpflichtet, das ausgefüllte Formular wieder an Deine Kasse zurückzuschicken. Er muss dabei alle notwendigen Angaben zu Deinem Gehalt machen, damit die Kasse das Krankengeld berechnen kann.


Prüfung und Auszahlung

Du bekommst das Krankengeld, sobald alle Unterlagen bei der Kasse angekommen sind und diese sie geprüft hat. Es gibt keinen festen Zeit­punkt für die Auszahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld wird immer am Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung werden von diesem Zeitraum abgezogen.


Information an Deinen Arbeitgeber

Vergiss nicht, Deinen Arbeitgeber zu informieren. Auch wenn er keinen Lohn mehr zahlt, muss er wissen, ob und wann Du wieder arbeiten kannst. Solltest Du arbeitslos sein und ALG I beziehen, informiere die Agentur für Arbeit.


Wie viel Krankengeld gibt es?


Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Dabei werden die entsprechenden Beiträge direkt von den Zahlungen abgezogen. Den Restbetrag bekommst Du dann als Krankengeld ausgezahlt.


Auf das Krankengeld musst Du aber keine Steuern zahlen. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird das Krankengeld zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der somit ermittelte höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. So vermeidet der Fiskus, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, einen geringeren Steuersatz haben als Versicherte, die kein Krankengeld bekommen haben.


Tipp: Einige Kran­ken­kas­sen bieten Krankengeldrechner an, mit deren Hilfe Du die Höhe Deines Krankengelds berechnen kannst, zum Beispiel die TK.


Ein Beispiel, wie Krankengeld berechnet wird: Eine Angestellte verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 3.000 Euro brutto. Sie ist unverheiratet, 34 Jahre alt und hat keine Kinder. Ihr monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 2.057



Euro. Dabei ist ein Zusatzbeitrag für die Kran­ken­kas­se von 1,2 Prozent berücksichtigt.




Zum Brutto- oder Nettoverdienst wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hinzugerechnet

(§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Das heißt: Weihnachts- und Urlaubsgeld aus den letzten zwölf Monaten vor Beginn Deiner Arbeitsunfähigkeit werden zu Deinen Gunsten berücksichtigt.


Wie können sich Gutverdiener zusätzlich absichern? 


Der Gesetzgeber begrenzt die Höhe des Krankengelds auf einen Maximalbetrag von 70 Prozent der Bei­trags­be­messungs­grenze. Damit können Versicherte in diesem Jahr pro Tag höchstens 120,75 Euro brutto Krankengeld bekommen; das sind rund 3.623 Euro brutto im Monat. Davon gehen aber noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab.


Falls Du Gutverdiener mit einem deutlich höheren regulären Nettoeinkommen bist und hohe monatliche Ausgaben hast, reicht das Krankengeld unter Umständen nicht aus. Die Lücke zwischen Nettogehalt und Krankengeld solltest Du in diesem Fall mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung schließen.


Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld. Dieser gleicht die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Frage bei Deinem Arbeitgeber nach, ob er eine solche Regelung anbietet.


Wie lange bekommst Du Krankengeld?


Krankengeld bekommst Du maximal 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung (§ 48 SGB V). Von den 78 Wochen werden Zeiten abgezogen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht. Das ist zum Beispiel der Fall, solange der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt oder Du Ar­beits­lo­sen­geld bekommst – also in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Leistungsdauer verkürzt sich entsprechend.

In der Regel gibt es für Arbeitnehmer deshalb nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung noch bis zu 72 Wochen Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht auch während der Elternzeit.


Die 72 Wochen können auch über den bereits erwähnten Drei-Jahres-Zeitraum verteilt sein. Du musst dafür nicht an einem Stück krankgeschrieben sein. Die Zeiträume werden zusammengezählt. Die Wartezeit von sechs Wochen, in der Du als Angestellter noch Lohn von Deinem Arbeitgeber bekommst, fällt daher auch nur einmal an. Bei weiteren Krankschreibungen wegen desselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leidens bekommst Du sofort Krankengeld. 


Diese Regel gilt auch für Selbstständige mit Krankengeldanspruch. Das hat auch das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 28. März 2019, Az. B 3 KR 15/17 R) Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

Bist Du bereits krankgeschrieben und es kommt eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer von 78 Wochen jedoch nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).


Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und bei Dir tritt dasselbe Leiden wieder auf, aufgrund dessen Du bereits einmal 78 Wochen arbeitsunfähig warst, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von vorne. In der Zwischenzeit darf Dich aber für mindestens sechs Monate kein Arzt wegen dieser speziellen Erkrankung krankgeschrieben haben.

Was passiert, wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, erklären wir am Ende dieses Texts.


Was passiert nach Ende des Krankengelds?


Bist Du auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung – dem Ende des Krankengelds – nicht arbeitsfähig, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Du hast eventuell Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.


Deine Kran­ken­kas­se fordert Dich spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengelds auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Daraufhin wird geprüft, ob eine Reha-Maßnahme Deine Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederherstellen kann. Ist dies nicht zu erwarten, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te umgewandelt.


Melde Dich spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengelds bei der Agentur für Arbeit. Denn wenn Dein Krankengeld ausläuft, während die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Deinen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te prüft, hast Du Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SBG III).


Achtung: Wenn Du eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) hast, solltest Du frühzeitig einen Leistungsantrag bei Deiner Versicherung stellen, schon während Du noch Krankengeld bekommst. Denn die Entscheidung über deinen Antrag dauert meist mehrere Monate. Du kannst gleichzeitig Krankengeld und eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente erhalten. Diese schließen sich nicht gegenseitig aus.


Aufpassen musst Du aber, wenn Du Leistungen aus einer privaten Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung erhältst. Mit Eintritt einer Be­rufs­un­fä­hig­keit enden auch die Zahlungen der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Solltest Du rückwirkend eine monatliche Rente aus der BU bekommen, musst Du in aller Regel die bereits erhaltenen Leistungen aus der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zurückzahlen.





 
 

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